Weisungsbefugnisse des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher
"Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens, der Gerichtsvollzieher aber nicht sein Knecht", kann man das Ergebnis der Untersuchung bezeichnen. Lesen Sie in Heft 06/2011 hierzu den Aufsatz von Stefan Mroß.